OFD Karlsruhe, Verfügung v. 25.3.2002, S 7170
Unter Zugrundelegung der BMF-Schreiben vom 13.2.2001, BStBl 2001 I S.157, vom 8.11.2001, BStBl 2001 I S. 826 und verschiedener Einzelentscheidung auf Bundes- und Landesebene gilt zur Frage der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG für ärztliche Leistungen Folgendes:
Nach dem EuGH-Urteil vom 14.9.2000 sind Leistungen eines Arztes nur dann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen.
§ 4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG sind im Sinne des o.g EuGH-Urteils auszulegen. Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete ärztliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten usw.), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o.a.) und wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 14 UStG ausübt, sowie Krankenhäuser, Kliniken usw.).
NachAbschn. 88 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3; Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 UStR fallen seit jeher nicht unter die Steuerbefreiung
- Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung;
- anthropologisch-erbbiologische Gutachten;
- psychologische Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken;
- Gutachten über die chemische Zusammensetzung des Wassers
- experimentelle Untersuchung bei Tieren im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung.
Ab dem 9.3.2001 (Leistungen nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 13.2.2001) sind abweichend vonAbschn. 88 Abs. 3 Nr. 1, 2, und 4 UStR folgende Leistungen steuerpflichtig:
- Alkohol-Gutachten;
- Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für V...