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Umsatzsteuer-Anwendungserlass ; Änderungen zum 31. Dezember 2023 (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionellen Änderungen)

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BMF, Schreiben v. 22.12.2023, III C 3 - S 7015/22/10003 :001, BStBl I 2023, 2248

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2022 - III C 3 - S 7015/22/10001 :001 (2022/1190542) -, BStBl 2022 I S. 1694, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der UStAE in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

I. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2023- III C 2 - S 7100/19/10004 :005 (2023/1150829), BStBl 2023 I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. In der Angabe „13.1 Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten“ wird das Wort „Besteuerung“ durch das Wort „Versteuerung“ ersetzt.
    2. In der Angabe „13.6 Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ wird das Wort „Besteuerung“ durch das Wort „Versteuerung“ ersetzt.
  2. Im Abkürzungsverzeichnis wird die Angabe „Randnr. = Randnummer“ durch die Angabe „Rn. = Randnummer“ ersetzt.
  3. In Abschnitt 1.5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „tatsächlich tut“ durch das Wort „beabsichtigt“ ersetzt.
  4. In Abschnitt 1.6 Abs. 5 Satz 1 wird der erste Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. Absatz 4 Satz 1 Beispiel 1 und Satz 2 Beispiel 2)“.

  5. Abschnitt 1.8 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 4 Satz 3 wird wi...

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