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Teilwertabschreibung und Teilwertaufholung

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OFD Koblenz, Verfügung v. 18.9.2006, S 2324/2750a A - St 33 2

Anwendung des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a Satz 2 EStG bzw. des § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG, wenn zuvor vorgenommene Teilwertabschreibungen teilweise voll steuerwirksam und teilweise nicht steuerwirksam waren

Nach § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG greift für Körperschaften als Anteilseigner die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 Sätze 1 und 3 KStG insoweit nicht, als der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. Eine entsprechende Regelung enthält § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a Satz 2 EStG für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile von natürlichen Personen. Bei natürlichen Personen als Anteilseigner ist insoweit nicht das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden.

Ein Reihenfolgenproblem ergibt sich, wenn eine Teilwertabschreibung steuerlich abziehbar und eine Teilwertabschreibung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG in voller Höhe bzw. nach § 3c Abs. 2 EStG zur Hälfte nicht abziehbar war.

Nach Verwaltungsauffassung ist in diesen Fällen die Gewinnerhöhung (z.B. Wertaufholungsgewinn, Veräußerungsgewinn) in voller Höhe steuerpflichtig, bis die steuerwirksame Teilwertabschreibung vollständig rückgängig gemacht worden ist. D.h. die Gewinnerhöhung ist nicht vorrangig mit einer während der Geltungsdauer des Halbeinkünfteverfahrens vorgenommenen nicht oder nur zur Hälfte steuerwirksamen Teilwertabschreibung zu verrechnen.

Die Gewinnerhöhung fällt jedoch insoweit unter die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 Sätze 1 und 3 KStG bzw. unter die Halbbefreiung nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a Satz 1 EStG, als sie die voll steuerwirksame Teilwertabschreibung übersteigt. In den Fällen des § 8b KStG ist dabei ab dem VZ 2004 für den übe...

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