Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Steuerschuldnerschaft eines selbst Bauleistungen erbringenden Leistungsempfängers, AdV

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

BMF, Schreiben v. 13.1.2012, IV D 3 - S 7279/11/10002

Der BFH hat in einem Rechtsstreit Zweifel, ob die deutsche Regelung des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 UStG in der vom 1.4.2004 bis zum 30.6.2010 geltenden Fassung, die für die Zeit vom 1.4.2004 bis zum 31.12.2006 auf der Entscheidung 2004/290/EG vom 30.3.2004 (ABl EU Nr. L 94/2004 S. 59) beruht, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, soweit sie Bauleistungen betrifft, die als Werklieferungen anzusehen sind, sowie darüber hinaus bei Bauleistungen, soweit Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist, der derartige Leistungen selbst erbringt. Vor diesem Hintergrund hat er dem EuGH mit Beschluss vom 30.6.2011, V R 37/10 (BStBl 2011 II S. 842) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist in Fällen, in denen sich Unternehmer für die Besteuerungszeiträume ab 2004 in außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren auf den o. a. Beschluss vom 30.6.2011 berufen und Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 Abs. 2 FGO beantragen, hinsichtlich dieser Anträge wie folgt zu verfahren:

  1. Soweit an den Leistungsempfänger in der Zeit vom 1.4.2004 bis zum 31.12.2006 Werklieferungen erbracht wurden, die als Bauleistungen anzusehen sind, kann Aussetzung der Vollziehung gewährt werden, wenn gegen den Umsatzsteuerbescheid unter Hinweis auf den BFH-Vorlagebeschluss (BFH-Beschluss vom 30.6.2011, V R 37/10, BStBl 2011 II S. 842) ein zulässiger außergerichtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelf erhoben worden ist. Eine Aussetzung der Vollziehung ist aber nur für Steuerbeträge möglich, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 2 UStG in der bis zum 30.6.20...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Jahresabschluss-Analyxe: Bilanzen lesen, verstehen und gestalten
    Bilanzen lesen, verstehen und gestalten

    Anhand eines Fallbeispiels, dem die Werte eines realen Unternehmens zugrunden liegen, wird Schritt für Schritt eine Jahresabschluss-Analyse durchgeführt. Zahlreiche zusätzliche Beispiele veranschaulichen auch komplexe Zusammenhänge.


    BFH V R 37/10
    BFH V R 37/10

    Entscheidungsstichwort (Thema) EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b UStG - Vereinbarkeit mit der Ermächtigung des Rates vom 30. März 2004 2004/290/EG Leitsatz (amtlich) Dem EuGH ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren