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Steuersatz für Umsätze mit getrockneten Schweineohren

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BMF, Schreiben v. 16.10.2006, IV A 5 - S 7221 - 1/06, BStBl I 2006, 620

Bezug: BMF-Schreiben vom 5.8.2004, IV B 7 – S 7220 – 46/04 (BStBl 2004 I S. 638)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Genießbare getrocknete Schweineohren (Schlachtnebenerzeugnis) – auch wenn als Tierfutter verwendet – werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission vom 21.7.2006 (ABl EU 2006 L 200 S. 3) in die Unterposition 0210 99 49 des Zolltarifs (ZT) eingereiht. Umsätze mit diesen Erzeugnissen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 2 der Anlage 2 zum UStG).

Getrocknete Schweineohren (Schlachtnebenerzeugnis), die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, werden hingegen der Unterposition 0511 99 90 ZT zugewiesen. Umsätze mit diesen Erzeugnissen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG).

Dem entgegen stehende Regelungen des BMF-Schreibens vom 5.8.2004, IV B 7 – S 7220 – 46/04 (a.a.O.) sind nicht mehr anzuwenden.

Für bis zum Ablauf des Monats der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt ausgeführte Umsätze mit getrockneten Schweineohren, die in die Unterposition 0511 99 90 ZT eingereiht werden, wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht beanstandet, wenn der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet. Soweit dem Unternehmer allerdings vor diesem Zeitpunkt Zolltarifauskünfte vorliegen, nach denen die Einreihung von getrockneten Schweineohren in die Unterposition 0511 99 90 ZT erfolgte oder vorliegende Zolltarifauskünfte für die Einreihung in Position 2309 ZT entsprechend geändert oder widerrufen wurden, ist die Übergangsregelung ab der Erteilung, der Änderung oder dem Widerruf dieser Zolltarifauskünfte nicht anzuwenden. Auch in Fällen, in denen...

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