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Steueraussetzungsverfahren (E-VSF V 99 53 – 1)

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BMF, Schreiben v. 4.11.2011, III B 7 - V 9953/11/10001

 

1. Allgemeines

(1) Diese Verwaltungsvorschrift enthält die für die harmonisierten Verbrauchsteuern (ausgenommen Strom, einschließlich Wein) allgemein geltenden Regelungen für das Verfahren der Steueraussetzung und gilt grundsätzlich auch für die Kaffee- und die Alkopopsteuer. Ergänzende Regelungen gibt es bei der Branntweinsteuer (E-VSF V 23 30-2 und E-VSF V 23 30-3) und der Energiesteuer (E-VSF V 82 15-2).

(2) EMCS ist das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren.

(3) Verfahrensanweisung EMCS im Sinn dieser Verwaltungsvorschrift ist die Verfahrensanweisung für Benutzer.

(4) In der Verwaltungsvorschrift werden für verbrauchsteuerrechtliche Beförderungspapiere folgende Abkürzungen verwendet:

  1. e-VD für das elektronische Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (E-VSF V 99 50 – 1 – 16);
  2. AD für das Ausfalldokument nach Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem– Vordruck 033074;
  3. BD für das Begleitdokument nach § 1 Nummer 4 TabStV, § 1 Nummer 4 BrStV, § 1 Nummer 4 SchaumwZwStV, § 1 Nummer 4 BierStV, § 1 Nummer 2 KaffeeStV – Vordruck 2750.
 

2. Zusammenarbeits-Verordnung (E-VSF V 99 50 – 2 – 5)

 

2.1 Allgemeines

(5) Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern– Zusammenarbeits-Verordnung – haben die Mitgliedstaaten ein Zentrales Verbindungsbüro zu benennen, das für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich z...

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