FinMin Hamburg, Erlaß v. 15.11.2019, S 2283 c – 2019/003 – 52
Anders als in den Vorjahren wird das für die Ausschüttung angewandte vereinfachte Verfahren zur Ermäßigung der französischen Quellensteuer auf Dividenden erstmals nicht für die deutschen Aktionäre der Firma Sanofi S. A. angewandt. Laut französischem Recht wird französische Quellensteuer in Höhe von 21 Prozent der Dividende einbehalten, laut DBA Frankreich sind jedoch lediglich 15 Prozent Quellensteuereinbehalt zulässig und somit auf die deutsche Einkommensteuer / Abgeltungsteuer anrechenbar.
(Auszug aus der Übersicht des BZSt, Internet):
Anlage
Beispiel:
Der Steuerpflichtige (ledig, keine Religionszugehörigkeit) erhält eine Dividende in Höhe von 1.000 Euro (brutto). Es wird französische Quellensteuer in Höhe von 21 Prozent (210 Euro) einbehalten. Mangels Beantragung des Freistellungsauftrags behält das inländische Kreditinstitut unter Berücksichtigung der Formel des § 32d Absatz 1 Satz 4 EStG 100 Euro Kapitalertragsteuer sowie 5,50 Euro Solidaritätszuschlag ein. Die von dem inländischen Kreditinstitut erstellte Steuerbescheinigung weist die folgenden Werte aus:
| Höhe der Kapitalerträge |
1.000,00 Euro |
| Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags |
0,00 Euro |
| Einbehaltene Kapitalertragsteuer |
100,00 Euro |
| Solidaritätszuschlag |
5,50 Euro |
| Summe der angerechneten ausländischen Steuer |
150,00 Euro
|
Mit der Einkommensteuererklärung 2019, Anlage KAP kann der Steuerpflichtige die Überprüfung des Steuereinbehalts (§ 32d Absatz 4 EStG) beantragen, damit der bisher nicht ausgeschöpfte Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt wird.
Anlage
Hinsichtlich des nicht anrechenbaren Anteils der ausländischen Quellensteuer in Höhe von 6 Prozent wird der Steuerpflichtige die Erstattung über das normale französische Verfahren beantragen müssen,...