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Rückforderungen zur Besonderen Ausgleichsregelung des § 40 EEG 2009 und 2012

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OFD Niedersachsen, Verfügung v. 30.6.2015, S 7200 - 429 - St 172

Die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wird über besondere Einspeisevergütungen gefördert, die weit über den Preis hinausgehen, der an der Strombörse für Ökostrom bezahlt wird. Die Differenz zwischen dem gezahlten Einspeisepreis und dem an der Strombörse erzielbaren Weiterveräußerungspreis wird über die EEG-Umlage vom Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) über das regionale Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) auf alle Stromverbraucher umgelegt. Gegenüber dem Stromverbraucher wird die EEG-Umlage in den Strompreis eingerechnet und gehört zur Bemessungsgrundlage für die Stromlieferung. Der Ausgleichsmechanismus der §§ 34 ff. EEG 2009 und 2012 löst dagegen zwischen ÜNB und EVU keine Umsatzsteuer aus (vgl. Abschn. 1.7 Abs. 2 UStAE).

In Niedersachsen wurden im Kalenderjahr 2014 mithilfe der Besonderen Ausgleichsregelung des § 40 EEG 2009 und 2012, 294 Unternehmen als besonders stromintensiv gefördert (www.bafa.de/bafa/de/energie/besondere_ausgleichsregelung_eeg/publikationen/statistische_auswertungen/besar_2014.xls). Die Besondere Ausgleichsregelung ermöglicht, dass diese Unternehmen zum Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit nur eine begrenzte EEG-Umlage zahlen müssen. So betrug in 2014 die reguläre Umlage 6,24 Cent/kWh, während ein voll begünstigtes Unternehmen nur 0,05 Cent/kWh zahlen musste. Das Unternehmen stellt hierfür einen Antrag beim zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dieses erlässt nach Prüfung der Voraussetzungen einen Begrenzungsbescheid, der auch gegenüber den ÜNB und EZU wirkt, sodass im gesamten Ausgleichsmechanismus nur die verringerte EEG-Umlage erhoben wird.

Nach einer Entscheidung der Europäischen Kommission (KOM) war die Besondere Ausgleichsre...

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