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Richtsatzsammlung 2016

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BMF, Schreiben v. 8.6.2017, IV A 4 - S 1544/09/10001-09, BStBl I 2017, 801

1 Anlage

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2016 bekannt (Anlage).

Die Richtsatzsammlung 2016 steht auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Betriebsprüfung – Richtsatzsammlung/Pauschbeträge zum Download bereit.

 

Anlage

Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2016

Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkungen

Anlage zu den Vorbemerkungen

Synonyme der Gewerbeklassen

Umrechnungstabellen der Rohgewinnsätze in Rohgewinnaufschlagsätze und der Rohgewinnaufschlagsätze in Rohgewinnsätze

Richtsätze für die einzelnen Gewerbeklassen in alphabetischer Reihenfolge

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

Vorbemerkungen

A) Allgemeines

1. Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 Abgabenordnung).

Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatz-Sammlung abweichen.

Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig (R 5.2 Abs. 2 EStR), so ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen (R 4.1 Abs. 2 EStR). Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nic...

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    Abgabenordnung / § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
    Abgabenordnung / § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

      (1) 1Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. 2Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.  (2)[1] 1Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn ...

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