BZSt v. 22.12.2015, St II 8 - S 2257 c/14/00010-6
Rentenbezugsmitteilungen, bei denen dem Mitteilungspflichtigen die Identifikationsnummer und/oder das in der Identifikationsnummern-Datenbank gespeicherte Geburtsdatum des Leistungsempfängers nicht bekannt sind
| Bezug: |
BMF-Schreiben an alle Mitteilungspflichtigen vom 12.3.2012, 30.5.2012 und 13.11.2012 |
Mit meinen o.g. Schreiben habe ich Sie bereits über die Grundsätze zur Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen mittels csv-Datei für solche Fälle informiert, bei denen eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (Meldegrund MZ01) nicht möglich ist.
Mit diesem Schreiben möchte ich nochmals auf die Regelungen zur Verwendung der csv-Datei sowie auf die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse hinweisen:
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die Rentenbezugsmitteilung hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. Im Datensatz sind zwingend die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) als auch das – melderechtliche, in der IdNr.-Datenbank des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) gespeicherte – Geburtsdatum des Leistungsempfängers aufzunehmen. Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Angabe eines dieser beiden Datenfelder scheitert die Datenübermittlung. Der Datensatz wird mit Fehler abgewiesen. Eine Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung mittels csv-Datei ist jedoch nur zulässig, wenn der Mitteilungspflichtige zuvor alle rechtlichen und technischen Möglichkeiten zur Ermittlung dieser für die elektronische Datenübermittlung erforderlichen Angaben ausgeschöpft hat.
Der Mitteilungspflichtige hat in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren, dass er beim Leistungsempfänger die IdNr. und das melderechtliche Geburtsdatum erfragt hat und hierauf keine bzw. keine richtigen Angaben erhalten hat. Die...