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Quellensteuer: Dividendenzahlung der Aventis S.A.

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OFD Frankfurt, Verfügung v. 21.6.2000, S 1301 A - Allg. 21 - St III 1 a/S 1301 a - (F) 08.04 - St III 1 a

Im Hinblick auf die am 5.6.2000 erfolgte erste Dividendenzahlung der Aventis S. A. (entstanden durch Zusammenschluß der deutschen Hoechst AG und der französischen Rhone-Poulenc S. A.) ist in Kürze mit einer sehr hohen Zahl von Anträgen auf Anwendung des deutsch-französischen DBA (Erstattung der französischen Kapitalertragsteuer und Gewährung der französischen Steuergutschrift – „avoir fiscal” –) zu rechnen. Nach ersten Schätzungen ist von mindestens 150.000 in Deutschland ansässigen Aktionären der Aventis S. A. auszugehen.

Bei Verfahrensbeginn ist das Wohnsitzfinanzamt des deutschen Aktionärs dadurch beteiligt, dass es auf dem fünfteiligen Vordruck RF 1 A die erforderlichen Ansässigkeitsbestätigungen anbringt und die erste Ausfertigung des genannten Formulars zu den Akten des Steuerpflichtigen/Antragstellers nimmt. Die vier weiteren Ausfertigungen des Vordrucks erhält der Antragsteller zurück.

Nach der Anbringung der Ansässigkeitsbestätigungen (erster Verfahrensschritt) wird die deutsche Verwaltung erst wieder in das Verfahren einbezogen, wenn die ESt-/KSt-Erklärungen eingereicht werden. Der jeweiligen Steuererklärung sind die vierte und fünfte Ausfertigung des Vordrucks zur Gewährung der französischen Steuergutschrift („avoir fiscal”) beizufügen. Im Rahmen der Veranlagungsverfahrens verbleibt die vierte Ausfertigung (ebenso wie die erste Ausfertigung – s.o.) beim FA, während die fünfte Ausfertigung dem Bundesamt für Finanzen zur Abwicklung des Finanzausgleichs mit Frankreich zuzuleiten ist.

Die fünfte Ausfertigung ist die alleinige Grundlage für die Ausgleichszahlung der französischen Finanzverwaltung an die deutsche Finanzverwaltung. Verlust bzw. Nichtweiterleitung d...

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