OFD Koblenz, Verfügung v. 2.8.2004, S 2137 A
Diese Kurzinformation tritt an die Stelle der Kurzinformation Nr. 009/04 vom 12.5.2004.
Änderungen gegenüber der ursprünglichen Kurzinformation haben sich hinsichtlich der Gewährleistungszeiträume (regelmäßig 4 Jahre nach Neufassung der Verdingungsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) im Jahre 2002 oder 5 Jahre nach § 634a Abs. 1 BGB, Absatz 3 zu Tz. 2) und der Bemessungsgrundlage (grundsätzlich können lediglich die am Abschlussstichtag abgenommenen und auch abgerechneten Bauleistungen, ggf. auch Teilleistungen, Bemessungsgrundlage der Gewährleistungsrückstellung sein, Absatz 4 zu Tz. 2) ergeben.
Es ist gefragt worden, ob in der Bauwirtschaft pauschale Gewährleistungsrückstellungen in Anlehnung an Sicherheitseinbehalte in Höhe von 2 – 3 % der Auftragssumme gebildet werden können. Hierzu gilt nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:
1. Grundsätze
Aufwendungen, die erst in einem späteren Wirtschaftsjahr zu einer in ihrer Höhe und ihrem genauen Fälligkeitstermin am Bilanzstichtag noch nicht feststehenden Ausgabe führen, sind unter den Voraussetzungen von § 249 Handelsgesetzbuch (HGB) dem Wirtschaftsjahr ihrer Verursachung zuzurechnen und als Rückstellung auszuweisen. Das gilt auch für Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen.
In der Steuerbilanz gilt nach § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Entsprechendes, soweit das Steuerrecht keine vom Handelsrecht abweichenden Ansatzvorschriften enthält.
R 31c Einkommensteuerrichtlinien (EStR) enthält allgemeine Erläuterungen zur Auslegung der vorstehenden Rückstellungsvoraussetzungen. Diese geben insbesondere die Grundsätze wieder, die der BFH in langjähriger Rechtsprechung zu § 249 HGB (i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG) aufgestellt hat. Danach ist eine Rü...