OFD Hannover, Verfügung v. 29.5.2000, S 2446 - 6 - StH 213/S 2446 - 7 - StO 213
Die evangelischen Religionsgemeinschaften im Land Niedersachsen, die ihre Kirchensteuer durch die Finanzämter erheben lassen, mit Ausnahme der Evangelischen Kirche von Westfalen haben beschlossen, ab dem 1.1.2000 ein besonderes Kirchgeld zu erheben. Die Verwaltung des besonderen Kirchgelds wurde auf Antrag der Religionsgemeinschaften gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes (KiStRG, GVBI 1986 S. 281) den Finanzämtern übertragen.
Für die Verwaltung des besonderen Kirchgelds gilt Folgendes:
1. Kirchgeldpflicht
Das besondere Kirchgeld wird von allen nach § 3 Abs. 1 KiStRG kirchensteuerpflichtigen Mitgliedern der o.b. Religionsgemeinschaften erhoben, deren Ehegatte einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht angehört, sofern die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden.
Ein besonderes Kirchgeld ist danach nicht zu erheben in Fällen,
- in denen der Ehegatte einer Religionsgemeinschaft angehört, deren Kirchensteuer durch die Finanzverwaltung erhoben wird,
- in denen der Ehegatte einer Religionsgemeinschaft angehört, die ihre Kirchensteuer selbst erhebt. Dies sind die Evangelisch-Reformierte Gemeinde Göttingen und die Jüdische Gemeinde Hannover (K.d.ö.R.).
Für den Beginn und das Ende der Kirchgeldpflicht gelten die Vorschriften des Kirchensteuerrahmengesetzes.
2. Höhe des besonderen Kirchgelds
Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds. Als Hilfsmaßstab dient das gemeinsame zu versteuernde Einkommen.
Die Höhe des besonderen Kirchgelds wird von den zuständigen kirchlichen Organen beschlossen. Es beträgt nach den ab 1.1.2000 geltenden Beschlüssen:
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Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkomme... |