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Niederlande, grenzüberschreitender Auskunftsaustausch im Bereich der direkten Steuern

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BMF, Schreiben vom 25.11.2021, IV B 6 – S 1323/19/100011 :002

Gemeinsame Absichtserklärung des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und des Ministerie van Financiën der Niederlande über den direkten grenzüberschreitenden Auskunftsaustausch im Bereich der direkten Steuern

1 Anlage

Anliegend übersende ich die mit dem Königreich der Niederlande getroffene Gemeinsame Absichtserklärung vom 15. Oktober 2021 über den direkten grenzüberschreitenden Auskunftsaustausch im Bereich der direkten Steuern. Die Gemeinsame Absichtserklärung bezweckt einen direkten Auskunftsaustausch zwischen den in der Gemeinsamen Absichtserklärung genannten grenznahen örtlichen Finanzbehörden.

Um den direkten Auskunftsaustausch zu ermöglichen, benenne ich hiermit gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-Amtshilfegesetz die in der Gemeinsamen Absichtserklärung genannten Finanzämter der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen als Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/16/EU. Der Anwendungsbereich und Umfang der Zuständigkeitsübertragung ergeben sich aus der Gemeinsamen Absichtserklärung.

Im Übrigen verbleibt es für den Bereich der direkten Steuern bei den bisherigen Zuständigkeiten (vgl. Tz. 1.5 des Merkblatts zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen vom 1. Januar 2019, BStBl 2019 I S. 480).

Die Finanzämter der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben bei der Wahrnehmung der Aufgaben einer zuständigen Behörde die allgemeinen Regeln der zwischenstaatlichen Amtshilfe zu beachten, wie sie im Einzelnen im Merkblatt vom 1. Januar 2019 zusammengefasst sind.

Die Übertragung der Zuständigkeit erfolgt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022.

Anlage

Gemeinsame Absichtserklärung
des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepu...

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