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Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen, Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren

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LfSt Bayern v. 8.6.2017, S 3102.1.1 - 7/13 St 34

Für die jeweiligen Bewertungsstichtage bis 31.12.2015 ergeben sich folgende Zinssätze (§ 203 Abs. 1 und 2 BewG) und Kapitalisierungsfaktoren (§ 203 Abs. 3 BewG):

Jahr Basiszins Zuschlag Summe Kapitalisierungsfaktor
2007 [1] 4,02 % 4,50 % 8,52 % 11,7370
2008 [2] 4,58 % 4,50 % 9,08 % 11,0132
2009 3,61 % 4,50 % 8,11 % 12,3304
2010 3,98 % 4,50 % 8,48 % 11,7924
2011 3,43 % 4,50 % 7,93 % 12,6103
2012 2,44 % 4,50 % 6,94 % 14,4092
2013 2,04 % 4,50 % 6,54 % 15,2905
2014 2,59 % 4,50 % 7,09 % 14,1043
2015 0,99 % 4,50 % 5,49 % 18,2149
1.1.2016-30.6.2016 [3] 1,10 % 4,50 % 5,60 %

17,8571

nur auf Antrag

Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 ist der Kapitalisierungsfaktor mit 13,75 festgelegt (§ 203 i.V.m. § 205 Abs. 11 BewG).

Jahr Kapitalisierungsfaktor
2016 ff. 13,75

Die bisherige Karteikarte vom 11.1.2016 (Az.: S 3102.1.1 – 7/10St 34) mit der Kontrollnummer 220 ist auszureihen.

Normenkette

BewG § 203

ErbStG § 12 Abs. 2

[1] Für Fälle anzuwenden, in denen ein Erwerber einen Antrag nach Artikel 3 des ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des durch das ErbStRG geänderten, am 1.1.2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts gestellt hat.
[2] Für Fälle anzuwenden, in denen ein Erwerber einen Antrag nach Artikel 3 des ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des durch das ErbStRG geänderten, am 1.1.2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts gestellt hat.
[3] Für Bewertungsstichtage vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 kann nach den gleich lautenden Ländererlassen vom 11.5.2017 zur Anwendung des § 203 BewG (BStBl 2017 I S. 751) auf Antrag im Wege der Amtshilfe der Vervielfältiger von 17,8571 anwendbar sein.

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    Bewertungsgesetz / § 203 Kapitalisierungsfaktor
    Bewertungsgesetz / § 203 Kapitalisierungsfaktor

      (1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.  (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der ...

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