OFD Magdeburg, Verfügung v. 11.3.2011, S 7238 - 6 - St 243
1. Allgemeines
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG wurde durch Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9.12.2004 (BGBl 2004 I S. 3310) mit Wirkung vom 16.12.2004 neu gefasst.
Der Gesetzestext begünstigt die Eintrittsberechtigungen für Konzerte. Nach dem Sinn des Gesetzes ist damit die Ausgabe einer entgeltlichen Eintrittsberechtigung durch einen Unternehmer gemeint, der ein Konzert veranstaltet oder als ausübender Künstler eine vergleichbare Darbietung erbringt (vgl. Widmann in Plückebaum/Malitzky, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Anm. 998 und 999). Der Begriff ausübender Künstler umfasst sowohl die Leistungen eines Solisten als auch die Leistungen der zu einer Gruppe zusammengeschlossenen ausübenden Künstler (z.B. Orchester oder Chöre). Eine inhaltliche Änderung ist nach der Gesetzesbegründung mit der Neufassung nicht verbunden. Lediglich die den Ensembles vergleichbaren Leistungen eines Solisten werden nach der Neufassung auch vom Gesetzestext erfasst.
Sofern nicht bereits die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 UStG greift, ist zu prüfen, ob der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet (vgl. USt-Kartei ST § 4 Nr. 20 UStG Karte 1). Die für die Abgrenzung der Leistungen bisher geltenden Grundsätze sind auch auf die geänderte Fassung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG anzuwenden.
2. Eintrittsberechtigung für Konzerte
2.1 Leistungen der Orchester, Kammermusikensembles und Chöre (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 1. Halbsatz UStG i.d.F. bis 15.12.2004)
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 1. Halbsatz UStG (a. F.) waren u. a. die Leistungen der Orchester, Kammermusikensembles und Chöre ermäßigt zu besteuern. Hierzu gehören alle Musiker- und Gesangsgruppen mit...