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Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen (USt M 1)

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BMF, Schreiben v. 5.1.2005, IV A 5 - S 7390 - 1/05, BStBl I 2005, 69

1 Anlage

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das aktualisierte „Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen (USt M 1)” herausgegeben (Anlage).

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 28.9.1998, IV C 3 – S 7390 – 4/98 und wird nebst Anlage im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Merkblatt

zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen

(§ 63 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV)
 
Stand: Januar 2005
 

I. Vorbemerkung

(1) Unternehmer, deren Umsätze unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, müssen in ihren Aufzeichnungen ersichtlich machen, wie sich die Entgelte auf die einzelnen Steuersätze verteilen (§ 22 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz – UStG). Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des Umfangs des Geschäftes eine Trennung der Entgelte und Teilentgelte bzw. der Bemessungsgrundlagen nach Steuersätzen in seinen Aufzeichnungen nicht zuzumuten ist, kann das FA auf Antrag Erleichterungen gewähren (§ 63 Abs. 4 UStDV). Eine solche Erleichterung der Aufzeichnungspflichten kommt allerdings nicht in Betracht, wenn eine Registrierkasse mit Zählwerken für mehrere Warengruppen oder eine entsprechende andere Speichermöglichkeit eingesetzt wird.

(2) Das FA darf nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer nach Steuersätzen getrennten Aufzeichnung abweicht. Die Anwendung des Verfahrens kann auf einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb beschränkt werden.

(3) Die Regelungen zur erleichterten Trennung im Einzelnen ergeben sich aus Abschnitt 259 der Umsatzsteuerrichtlinien.

 

II. Aufschlagsverfahren

 

1. Allgemeines

(1) Die Aufschlags...

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      (1)[1] 1Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. 2Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 13a Absatz 1 Nummer 2 und 5, des § 13b Absatz 5 und des § 14c Absatz 2 auch ...

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