OFD Frankfurt, Verfügung v. 30.12.1999, S 2745 A - 20 - St II 10
Bei der Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG a.F. (Verlustabzug im Falle des Mantelkaufs) ist Folgendes zu beachten:
1. Hauptanwendungsfall
Für den Verlustabzug nach § 10 d EStG ist bei einer Körperschaft Voraussetzung, dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Der Verlustabzug ist daher bei einer Kapitalgesellschaft insbesondere zu versagen, wenn folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:
- a) Die Kapitalgesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt,
- b) es sind mehr als 3/4 ihrer Anteile übertragen worden,
- c) es ist überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt worden und
- d) die Kapitalgesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb wieder aufgenommen.
1.1 Einstellung des Geschäftsbetriebs:
Die Kapitalgesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, wenn sie im wirtschaftlichen Ergebnis aufgehört hat, werbend tätig zu sein. Die bloße Abwicklung noch ausstehender Forderungen und Verbindlichkeiten, etwa im Falle der Liquidation des Betriebs, steht in der Regel nicht der Annahme einer Einstellung des Geschäftsbetriebs entgegen. Nicht erforderlich ist, dass über den Betrieb ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden oder eine Liquidation erfolgt ist. Auch der Wechsel von einer aktiven Tätigkeit zu einer aktiven Tätigkeit anderer Art (Branchenwechsel) kann als Einstellung des Geschäftsbetriebs anzusehen sein (BFH-Urteil vom 13.8.1997, I R 89/96, BStBl 1997 II S. 829). Dagegen führt durch die Verpachtung eines bisher aktiv betriebenen Geschäftsbetriebs die Kapitalgesellschaft den bisherigen Geschäftsbetrieb in keinem Fall fort.
Die Unterbrechung des Geschäftsbetriebs reicht für die Versagung des Verlustabzugs nicht aus. Im Hinbli...