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Leasing

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OFD Niedersachsen, Verfügung v. 21.12.2015, S 7100 - 611 - St 171

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen ist in Abschn. 1.3 Abs. 17 und Abschn. 3.5 Abs. 5 bis 7a geregelt. Ergänzend gilt Folgendes:

Mehrerlös bei vorzeitiger Rückgabe eines Leasinggegenstandes

Endet ein Leasingvertrag vorzeitig, sind die Ausgleichszahlungen des Leasingnehmers nicht umsatzsteuerbarer Schadenersatz (Abschn. 1.3 Abs. 17 Satz 6 UStAE). Bei der Berechnung des vom Leasingnehmer zu leistenden Schadenersatzes ist zu berücksichtigen, dass der Leasinggegenstand bei vorzeitiger Rückgabe einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende. Der daraus resultierende Mehrerlös für den Leasinggeber mindert den vom Leasingnehmer zu zahlenden Schadenersatz, nicht jedoch das Entgelt für die beendete Nutzungsüberlassung durch den Leasinggeber. Denn ursächlich für die Zahlung ist nicht die bisherige Nutzung, sondern der Umstand, dass der Leasingnehmer den Gegenstand künftig nicht mehr nutzt.

Nachträglicher Bestelleintritt

Es besteht keine Veranlassung, aufgrund des BFH-Urteils vom 8.9.2011, V R 43/10, von den Grundsätzen in Abschn. 3.5 Abs. 7a UStAE abzuweichen. Dem Urteil liegt ein besonders gelagerter Einzelfall mit Betrugsabsicht zugrunde. Hinzu kommt, dass der Sachverhalt keine weiteren Informationen enthält und der BFH sich mit den Grundsätzen der Verwaltungsauffassung nicht auseinandergesetzt hat.

PKW-Gemeinschaftsleasing durch Unternehmer und Arbeitnehmer

Beim PKW-Gemeinschaftsleasing mieten der Unternehmer und der Arbeitnehmer ein Fahrzeug gemeinsam. Der Unternehmer ist Mieter für die Zeit, in der der Arbeitnehmer das Fahrzeug für unternehmerische Zwecke nutzt, während der Arbeitnehmer für die Zeit Mieter ist, in der er das Fahrzeug privat nutzt. Es sind unterschiedliche Mod...

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