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Land- und Forstwirtschaft, Einkommensteuer 2014

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LfSt Rheinland-Pfalz v. 24.11.2016, S 2230 A - St 31 5/St 31 1

Soweit die nachfolgenden Ausführungen in den Tz. 1 zur Gewinnermittlung bei Land- und Forstwirten (LuF) gegenüber den grundlegenden Anordnungen lt. Rdvfg. vom 3.7.2006, S 2230 A – St 31 1 Ergänzungen oder Änderungen beinhalten, sind diese durch Randstrich kenntlich gemacht.

 

1 Schätzungslandwirte

 

1.1 Allgemeines

Die Grundsätze zur Schätzung des Gewinns von LuF für das Kalenderjahr (Kj.) 2014 bzw. das Wirtschaftsjahr (Wj.) 2014/2015 gelten weiterhin uneingeschränkt (siehe Tz. 2 ff. der Rdvfg. vom 3.7.2006, S 2230 A – St 31 1).

 

1.2 Schätzungsausgangsbetrag

 

1.2.1 Einteilung der Betriebe

Die bisher maßgebende Einteilung der landwirtschaftlichen Betriebe bleibt unverändert bestehen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird sie dennoch nachfolgend aufgeführt.

  1 2 3 4 5
Einteilung in die Gruppen Getreidebau Hackfruchtbau Veredelung Milchvieh Futterbau
Anbauflächen in % der landwirtschaftlichen Produktionsfläche (LP)
Getreide über 50 über 50 über 50 unter 50 unter 50
Hackfrüchte unter 20 über 20 unter 20 unter 20 unter 20
Futterbau unter 30 unter 30 unter 30 über 30 über 30
Zusätzliche Abgrenzungskriterien
Schweinebestand

unter

1,8 VE/ha

unter

1,8 VE/ha

über

1,8 VE/ha

unter

1,8 VE/ha

unter

1,8 VE/ha
Milchkühe in % des Rinderbestandes bezogen auf Ø-Bestand       über 40 unter 40
 

1.2.2 Schätzungsausgangsbeträge

Als Schätzungsausgangsbetrag je ha LP sind für das Wj. 2014/2015 anzusetzen:

  1 2 3 4.1 4.2 5
Einteilung in die Gruppen Getreidebau Hackfruchtbau Veredlung Milchvieh Futterbau
        <35 Milchkühe >35 Milchkühe  
  EUR EUR EUR EUR EUR EUR
Mindestwert 500 800 1.000 500 1.000 230
Höchstwert 1.200 1.600 1.500 1.000 2.500 400
Zuschlag Frühkartoffeln entfällt

Zu den Grundsätzen beim Ansatz von Schätzungsausgangsbeträgen siehe die...

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