OFD Hannover, Verfügung v. 19.9.2001, S 1301 - 821 - StH 523/S 1301 - 352 - StO 313
I. BMF-Schreiben vom 16.6.2001, IV B 3 – S 1301 Kro – 4/01, BStBl 2001 I S. 366)
Im Verhältnis zur Republik Kroatien gilt das mit der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen vom 26.3.1987 (DBA-Jugoslawien) fort. Ein neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Kroatien ist bereits paraphiert und sieht eine rückwirkende Anwendung für Steuern ab dem Jahr 2000 vor.
In der Frage der Besteuerung von Dividendenausschüttungen kroatischer Gesellschaften an deutsche Anteilseigner ist eine Verständigungsvereinbarung nach dem DBA-Jugoslawien entsprechend der Vereinbarung mit Slowenien von deutscher Seite bisher abgelehnt worden. Das kroatische Anliegen bestand nicht in der Erhebung einer kroatischen Quellensteuer, sondern darin, identischen Anteilseignern einen Steuervorteil durch Freistellung von der deutschen Besteuerung zukommen zu lassen.
Seit dem 1.1.2001 erhebt Kroatien eine Quellensteuer auf Dividenden i.H.v. 15 %. Aufgrund der neuen Rechtslage ist das Finanzministerium der Republik Kroatien erneut an das BMF mit dem Ziel einer Verständigungsvereinbarung herangetreten. Es wurde folgende Vereinbarung für die Übergangszeit bis zum In-Kraft-Treten des neuen deutsch-kroatischen DBA getroffen:
„Auf Gewinne, die kroatische Gesellschaften (ausgenommen Personengesellschaften und stille Gesellschaften) an deutsche Gesellschafter auskehren, kann nach Maßgabe des Artikels 8 DBA-Jugoslawien in Kroatien eine Quellensteuer i.H.v. höchstens 15 % erhoben werden. Ebenso steht Kroatien für Anteile an kroatischen Gesellschaften und für Gewinne aus ihrer Veräußerung ein Besteuerungsrecht nachArtikel 23 Abs. 4 bzw. Artikel 14. Abs. 3 DBA-Jugoslawien zu.
Da der Entw...