BMF, Schreiben v. 13.9.1991, IV B 7 - S 2770 - 34/91
Das BMF-Schreiben vom 16.4.1991 (IV B 7 - S 2770 - 11/91) äußert sich zu möglichen Anknüpfungspunkten für die Bemessung der an Minderheitsgesellschafter einer Organgesellschaft zu leistenden Ausgleichszahlungen.
Nach Abstimmung mit dem Bundesminister der Justiz und den obersten Finanzbehörden der Länder habe ich in diesem Schreiben darauf hingewiesen, daß § 14 Satz 1 erster Halbsatz KStG für die Anerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft fordert, daß die Organgesellschaft sich verpflichtet, ihren "ganzen Gewinn" an den Organträger abzuführen und daß es für die Feststellung, ob der gesamte Gewinn abgeführt wird, nicht auf die Ausgestaltung der nach Maßgabe von § 304 AktG geleisteten Ausgleichszahlungen ankommt.
Danach spielt es entsprechend der handelsrechtlichen Regelung auch für die steuerrechtliche Beurteilung grundsätzlich keine Rolle, ob die Ausgleichszahlungen in einem festen Betrag, der sich an der bisherigen Ertragslage der Organgesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten orientiert, oder mit einem Vomhundertsatz des Ergebnisses des Organträgers geleistet werden.
Sie fragen, ob auch solche Ausgleichszahlungen steuerrechtlich anzuerkennen sind, die in einem Vomhundertsatz an den Gewinn der Organgesellschaft anknüpfen. Weiter stellen sie die Frage, was unter der im o.a. BMF-Schreiben verwendeten Bezugsgröße "Ergebnis des Organträgers" zu verstehen ist. Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz nehme ich dazu wie folgt Stellung:
Die Grundaussage des o.a. BMF-Schreibens ist, daß das Steuerrecht sich in der Frage, wie eine Ausgleichszahlung zu bemessen ist, in vollem Umfang der zivilrechtlichen Beurteilung anschließt. § 304 AktG räumt für die Bemessung der an die außenstehenden Aktionäre der...