OFD Münster, Verfügung v. 27.10.2011, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 32/2011
Gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung. Dieser Anspruch wird zwar grundsätzlich erst mit der Verfahrensbeendigung fällig (BGH-Beschluss vom 10.11.2005, IX ZB 168/04, NZI 2006 S. 165). Nach § 9 Satz 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (InsVV) kann der Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse aber einen Vorschuss auf seine Vergütung entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Hierbei soll zum Vorschusszeitpunkt unter Berücksichtigung der §§ 1–3 InsVV nach dem Grundgedanken des Gebühren- und Vergütungsrechts das vergütet werden, was bislang an Verwalterleistung erbracht worden ist (Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, InsVV § 9, RdNr. 12; Madert in Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, InsVV § 9, RdNr. 8). Die Festsetzung der Vergütung durch das Gericht hat lediglich deklaratorische Bedeutung, sie konkretisiert den Anspruch nur der Höhe nach (BGH-Urteil vom 5.12.1991, IX ZR 275/90, BGHZ 116 S. 233). Denn der Anspruch entsteht bereits mit der Arbeitsleistung (vgl. Eickmann in HK-InsO, § 63 RdNr. 2 und MünchKommInsO-Nowak § 63 RdNr. 6, je unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 5.12.1991a.a.O.), nicht erst mit der gerichtlichen Festsetzung.
Hierbei ist der Vorschuss Teilvergütung, es handelt sich nicht um eine Abschlagszahlung (MünchKommInsO-Nowak § 9 InsVV RdNr. 15). Mit der Entnahme der Teilvergütung ist der Insolvenzverwalter befriedigt, die Entnahme bewirkt Teilerfüllung und ist endgültig. Stellt sich beispielsweise später die Unzulänglichkeit der Masse heraus, entsteht kein Rückzahlungsanspruch (Uhlenbrock/Mock § 63 InsO RdNr. 48 m.w.N.; BGH-Urteil vom 5.12.1991 a.a.O.).
Entsprech...