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Innergemeinschaftliche Erwerbe, Steuerbefreiung

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LfSt Bayern v. 2.4.2012, S 7196.1.1 - 3/2 St 33

Diese Verfügung richtet sich an alle Bediensteten, die mit der Umsatzsteuer befasst sind.

Innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1a Abs. 1 UStG) sind grundsätzlich in dem Mitgliedstaat umsatzsteuerbar, in dem die Beförderung bzw. Versendung des Liefergegenstands endet (§ 3d Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG). Sofern innergemeinschaftliche Erwerbe demnach im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG) der Umsatzsteuer unterliegen, können sie unter den Voraussetzungen des § 4b UStG von der Umsatzsteuer befreit sein. Kommt die Steuerbefreiung nicht zur Anwendung, so steht dem Unternehmer, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, im Voranmeldungszeitraum der Steuerentstehung ein Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG) zu.

Verwendet der Unternehmer gegenüber seinem Lieferanten jedoch eine USt-IdNr., die ihm nicht von dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet, kommt es zu einer zweifachen Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Der Mitgliedstaat, dessen USt-IdNr. vom Unternehmer verwendet worden ist, hat solange auch ein Besteuerungsrecht, bis die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat des Beförderungs- bzw. Versendungsendes nachgewiesen worden ist. Für bis zum 31.12.2011 ausgeführte Erwerbe ist es ausreichend, wenn die Besteuerung lediglich glaubhaft gemacht worden ist (BMF-Schreiben vom 7.7.2011, S 7300-b/09/10001). Ein Abzug der „§ 3d Satz 2 UStG – Erwerbsteuer” als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist nicht möglich (Abschn. 15.10 Abs. 2 Satz 2 UStAE, EuGH-Urteil vom 22.4.2010, C-536/08 und C-539/08).

Aus dem vom EuGH im o.g. Urteil aufgestellten Rechtsgrundsatz folgt, dass die Steuerbefreiungen des § 4b UStG nur auf innergemeinschaftliche Erwerbe nach

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    Umsatzsteuergesetz / § 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

    1Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. 2Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte ...

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