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Inländisches Sondervermögen: Investmenterträge

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BMF, Schreiben v. 9.2.1999, IV C 1 - S 1980 - 13/99

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur steuerlichen Behandlung der Erträge eines inländischen Sondervermögens aus Anteilen an inländischen und ausländischen Investmentvermögen („Zielfonds”) wie folgt Stellung:

 

1. Rechtliche Einordnung der Einnahmen eines Sondervermögens aus Anteilen an inländischen oder ausländischen Investmentvermögen

Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und § 17 Abs. 1 Satz 1 sowie § 18 Abs. 1 Satz 1 Auslandinvestment-Gesetz (AuslinvestmG) gehören die ausgeschütteten und die thesaurierten Einnahmen aus Anteilen an Investmentfonds zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Dies gilt auch für Zwischengewinne § 39 Abs. 1 a Satz 1 KAGG, § 17 Abs. 2 a Satz 1 AuslinvestmG). Die Erträge sind Betriebseinnahmen, wenn die Investmentanteile zu einem Betriebsvermögen gehören.

Mangels abweichender Sonderregelungen gilt dies auch für Sondervermögen, in denen Anteile an inländischen oder ausländischen Zielfonds gehalten werden. Sondervermögen gelten nach § 38 Abs. 1 KAGG als Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Sie erzielen nicht per se gewerbliche Einkünfte, sondern können nach § 8 Abs. 1 KStG Einkünfte aus allen Einkunftsarten des § 2 EStG erzielen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Einnahmen eines inländischen Sondervermögens aus Anteilen an inländischen und ausländischen Zielfonds zu Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen.

 

2. Kapitalertragsteuerabzug nach § 38 b KAGG von den Einnahmen aus den Zielfonds, die das Sondervermögen an seine Anteilscheininhaber weiterleitet

Ein Teil der Einnahmen eines Sondervermöge...

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