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Hinzuziehung im Einspruchsverfahren

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OFD Nürnberg, Verfügung v. 10.2.2003, S 0619 - 16/St 24

Nach § 360 Abs. 3 AO ist in Einspruchsverfahren gegen einheitlich und gesondert vorgenommene Feststellungen die Hinzuziehung aller Feststellungsbeteiligten zwingend erforderlich (sog. notwendige Hinzuziehung). Dies gilt jedoch nicht für Feststellungsbeteiligte, die nach § 352 AO nicht befugt sind, Einspruch einzulegen.

Für die nachfolgend genannten Personenzusammenschlüsse sind folgende Fallvarianten denkbar:

 

1. Personenzusammenschlüsse mit Geschäftsführern (OHG, KG, GbR)

Einspruchsführer (§ 352 AO) Hinzuziehung (§ 360 Abs. 3 AO)

Geschäftsführer

(in Prozessstandschaft für die Personengesellschaft)

(§ 352 Abs. 1 Nr. 1 AO)
  1. des/der ausgeschiedenen Gesellschafters) (§ 352 Abs. 1 Nr. 3 AO)
  2. des/der Gesellschafter(s) für einen Rechtsstreit nach
  1. § 352 Abs. 1 Nr. 4 AO (z.B. Gewinnanteil, Beteiligung strittig)
  2. § 352 Abs. 1 Nr. 5 AO (z.B. Sonderbetriebsausgaben)

Gesellschafter für einen Rechtsstreit nach

  1. § 352 Abs. 1 Nr. 4 AO (z.B. Gewinnanteil, Beteiligung strittig)
  2. § 352 Abs. 1 Nr. 5 AO (z.B. Sonderbetriebsausgaben)

Geschäftsführer (in Prozessstandschaft für die Personengesellschaft)

Geschäftsführer (in Prozessstandschaft für die Personengesellschaft)
Ausgeschiedene(r) Gesellschafter (§ 352 Abs. 1 Nr. 3 AO) Geschäftsführer (in Prozessstandschaft für die Personengesellschaft)

Für OHG, GbR in Liquidation gilt die Tabelle in Tz. 1 entsprechend, wobei der Liquidator/die Liquidatoren in Prozessstandschaft für die sich in Liquidation befindende Gesellschaft handelt(en). Nach der handelsrechtlichen Vollbeendigung sind sämtliche Feststellungsbeteiligte einspruchsbefugt und daher notwendig hinzuzuziehen, wenn nicht von allen Beteiligten gemeinsam Einspruch eingelegt wurde.

 

2. Erbengemeinschaft, Miteigentümer-Vermietungsgemeinschaft, atyp...

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