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Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003

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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 23.9.2004, o. Az., BStBl I 2004, 939

Bezug: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.3.2003 (BStBl 2003l, Sondernummer 1/2003 S. 91)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer werden H 85 (3) „Zusammenrechnung von Erwerben unter Nutzungsvorbehalten” und H 85 (4) des Bezugserlasses wie folgt gefasst:

Hinweise zu H 85 (3)

Zusammenrechnung von Erwerben unter Nutzungsvorbehalten

Beispiel:

Vater V schenkte seiner Tochter T im Jahr 1995 Vermögen mit einem Steuerwert von 500.000 DM, das entspricht 255.645 EUR, und im Jahr 2004 Vermögen mit einem Steuerwert von 300.000 EUR, das jeweils unter Nutzungsvorbehalt zugunsten des Schenkers stand. Der Kapitalwert der Belastung betrug bei der Zuwendung 1995 275.000 DM, das entspricht 140.606 EUR, bei der Zuwendung 2004 110.000 EUR. Im Zeitpunkt der Zuwendung 1995 war V 65 Jahre alt; mit Abgabe der Schenkungsteuererklärung wurde auch die sofortige Ablösung der zu stundenden Steuer beantragt.

Erwerb 1995

Bruttowert des Erwerbs   500.000 DM
Persönlicher Freibetrag   ./. 90.000 DM
Steuerpflichtiger Erwerb   410.000 DM
Steuersatz 7,5 %    
Steuer 1995   30.750DM
das entspricht 15.723 EUR    
Bruttowert des Erwerbs 500.000 DM  
Kapitalwert Nutzung ./. 275.000 DM  
Nettoerwerb 225.000 DM  
Persönlicher Freibetrag ./. 90.000 DM  
Steuerpflichtiger Nettoerwerb 135.000 DM  
Sofort fällige Steuer    
5 % von 135.000 DM   ./. 6.750 DM
das entspricht 3.452 EUR    
Zu stundender Betrag   24.000 DM

Die gestundete Steuer ist abgelöst worden zum Barwert

24.000 DM * 0,473   11.352 DM
das entspricht 5.805 EUR    

Erwerb 2004

Bruttowert Erwerb 2004   300.000 EUR
Bruttowert Erwerb 1995   + 255.645 EUR
Brutto-Gesamterwerb   555.645 EUR
     
Persön...

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