OFD Magdeburg, Verfügung v. 2.5.2006, S 7200 - 179 - St 244
1. Allgemeines
Als Gutscheine werden im allgemeinen Verkehr diverse Papiere bezeichnet, die entweder einen aufgedruckten Wert repräsentieren und wie Zahlungsmittel einzusetzen oder gegen bestimmte Leistungen einzutauschen sind. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen vgl. BMF-Schreiben vom 19.12.2003, IV B 7 – S 7200 – 101/03, BStBl 2004 I S. 443.
2. Gutscheine mit Wertaufdruck (Wertschecks)
2.1 Ausstellen der Wertschecks durch den Händler
Im Einzelhandel können Kunden Gutscheine erwerben, auf denen ein bestimmter Geldbetrag ausgewiesen wird (Wertschecks). Der Kunde tauscht sein Geld in Wertschecks gleicher Höhe ein, die jedoch nur in Geschäften des jeweiligen Händlers, der Händler-Gruppe oder Handelskette akzeptiert werden. Eine konkrete Leistung ist nicht auf dem Wertscheck vermerkt. Dieser kann frei gegen sämtliche Leistungen in den Geschäften eingelöst werden.
Die Ausgabe der Wertschecks ist keine eigenständige Leistung, da lediglich der Tausch von Bargeld in ein anderes Zahlungsmittel erfolgt. Die ausgegebenen Schecks werden nicht geliefert, sondern stellen lediglich eine Beweisurkunde, d.h. eine Quittung über die geleistete Zahlung des Kunden, dar.
Im Zeitpunkt der Ausgabe des Wertschecks ist kein Umsatz zu versteuern. Auch können die gezahlten Beträge nicht als Anzahlungen vor Ausführung der Leistung der Umsatzbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG unterliegen, da bei Ausstellung der Wertschecks kein Bezug zu zukünftigen Leistungen (z.B. Warenlieferung) besteht. Erst bei Ausführung des konkreten Umsatzes entsteht die Umsatzsteuer. Die Hingabe des Wertschecks bei der Leistungsausführung ist wie die Hingabe eines Zahlungsmittels (z.B. Bargel...