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GR v. 25.07.2007: Rundschreiben - Hinweise zum Struktura ... / 4.3.3 Höhe des Anrechnungsbetrages

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Nach § 12 Abs. 4 wird bei einer Höhergruppierung der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt, das im Monat vor der Höhergruppierung gezahlt wurde, und dem sich auf Grund der Höhergruppierung ergebenden Entgelt ggf. einschließlich eines Garantiebetrages (vgl. § 17 Abs. 4 TVöD, § 6 Abs. 2 Satz 2).

Beispiel 18:

Eine Angestellte (Tarifgebiet West) ist mit einem fiktiven Vergleichsentgelt von 2.628,84 EUR in eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 3 und 4 (Stufe 3+) der Entgeltgruppe 9 übergeleitet worden und hat nach folgender Zeile der Tabelle ab 1. Oktober 2007 Anspruch auf einen Strukturausgleich für 5 Jahre in Höhe von 50 EUR monatlich:

EG Vergütungsgruppe Ortszuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag Tarifgebiet
West
Betrag Tarifgebiet
Ost
9 Vb/4J IVb OZ 1 8 2 Jahren 5 Jahre 50,00 EUR 48,00 EUR

Am 1. Juli 2007 - drei Monate vor Beginn der Zahlung des Strukturausgleiches - wird sie in Entgeltgruppe 10 höhergruppiert und erhält nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ein monatliches Tabellenentgelt in Höhe von 2.800 EUR.

Die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen Tabellenentgelt beträgt 171,16 EUR monatlich. Diese Steigerung des Entgelts überschreitet den Ausgleichsbetrag von 50 EUR um 121,16 EUR und zehrt deshalb den Ausgleichsbetrag völlig auf. Der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Zahlung des Strukturausgleiches entfällt also auf Grund der Höhergruppierung.

Wird der Strukturausgleich durch die Höhergruppierung nicht vollständig aufgezehrt, erfolgt bei anschließenden Stufenaufstiegen eine weitere Anrechnung. Gleiches gilt bei erneuter Höhergruppierung.

Beispiel 19:

Ein vollzeitbeschäftigter Angestellter ist mit einem fiktiven Vergleic...

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