A.I Versicherungspflicht
Siehe [akt.] § 26 Abs. 1 Nr. 5 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 10, § 5 Abs. 4a, § 193 Abs. 2, § 309 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 10, § 20 Abs. 2a SGB XI
A.I.1 Postulanten und Novizen
[1] Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, gelten nach § 5 Abs. 4a [Satz 2] SGB V und § 20 Abs. 2a SGB XI in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsrechtlich als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte. In der Arbeitslosenversicherung werden diese Personen nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 SGB III als sonstige Versicherungspflichtige behandelt.
[2] Die Vorschriften stellen klar, dass Postulanten und Novizen, die in der Zeit ihrer Ausbildung für die Betätigung in einer geistlichen Genossenschaft noch nicht zu deren satzungsmäßigen Mitgliedern zählen, ihrem sozialen Schutzbedürfnis entsprechend in den Schutz der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einbezogen bleiben. Damit werden Unklarheiten über die Versicherungspflicht dieser Personen, die aufgrund der Entscheidung des BSG vom 17.12.1996, 12 RK 2/96, USK 9625, aufgetreten waren, beseitigt; die gängige Rechtspraxis wird bestätigt.
[3] Die Gleichstellung mit den [akt.] zur Berufsausbildung Beschäftigten gilt auch für Angehörige ähnlicher religiöser Gemeinschaften während der Zeit ihrer Ausbildung für die Betätigung in einer solchen Gemeinschaft. Ferner unterscheiden die Vorschriften nicht nach der Art der religiösen Gemeinschaft, also ob es sich im kirchenrechtlichen Sinne um einen kontemplativen ("rein betrachtenden") oder um einen nicht kontemplativen (also "aktiv tätigen") Orden handelt.
[4] Die Mitgliedschaft in religiösen Gemeinschaften (vorwiegend katholischen Or...