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GR v. 20.10.1994: PflegeVG: Versicherungs-/Melde-/Beitra ... / 4.2. Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit

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4.2.1. Stationäre Pflege auf nicht absehbare Dauer

[1] Stationäre Pflege wird in einer stationären Pflegeeinrichtung erbracht. Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige

  • unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft gepflegt werden und
  • ganztägig (vollstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

[2] Das Erfordernis der Unterbringung "auf nicht absehbare Dauer" gilt beim Bezug einer der unter 4.2.2 genannten Leistungen grundsätzlich als erfüllt.

4.2.2. Bezug bestimmter Entschädigungsleistungen

Zur Beitragsfreiheit führt der Bezug folgender Entschädigungsleistungen:

  • Leistungen nach § 34 BeamtenVG, die ein Beamter, Richter oder Soldat, der aufgrund eines Dienstunfalles pflegebedürftig wird, erhält. Im Falle stationärer Pflege werden die Heimkosten einschließlich der Unterbringungs- und Verpflegungskosten erstattet, wobei häusliche Ersparnisse angerechnet werden. Nach Eintritt in den Ruhestand ist dem Verletzten auf Antrag anstelle der Kostenerstattung für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zum Unfallruhegehalt zu gewähren. Der Anspruch auf diese Unfallfürsorgeleistungen geht dem Beihilfeanspruch des Beamten, Richters, Soldaten, aber auch dem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI vor,
  • Leistungen der Anstaltspflege nach [akt.] § 44 SGB VII, die der Unfallversicherungsträger nach Eintritt eines Arbeitsunfalles durch Gewährung von Unterhalt und Pflege in einer geeigneten Anstalt erbringt, sofern der Pflegebedürftige nicht widerspricht,
  • Leistungen bei stationärer Pflege nach § 35 Abs. 6 BVG (Übernahme der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger Pflege unter Anrechnung der Versorgungsbezüge des Beschädigten) oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen.

4.2.3. Antragstellung

Die Beitragsfreiheit kommt nur auf Antrag des Mitglieds...

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