1. Allgemeines
Mit dieser Regelung wird die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen, also von Dritten normiert. Sie hat vornehmlich im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts Bedeutung, kann aber auch auf dem Gebiet der gesetzlichen kranken-, Unfall- und Rentenversicherung zur Anwendung kommen (z. B. bei der Gewährung von Familienhilfe oder bei der Prüfung von Härtefällen in der gesetzlichen Krankenversicherung, beim Kinderzuschuß sowie in den Fällen der §§ 1262,1291 Abs. 2 RVO in der gesetzlichen Rentenversicherung und in den Fällen des § 583 Abs. 4, § 584 Abs. 1 Satz 2 und § 1262 RVO in der gesetzlichen Unfallversicherung; die weitergehende Vorschrift des § 144 Abs. 3 AFG bleibt unberührt).
2. Grenzen der Auskunftspflichten von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen gemäß § 99
[1] Um für die einbezogenen Personenkreise keine weitergehenden Auskunftspflichten einzuführen als für den Versicherten selbst, werden § 60 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 sowie § 65 Abs. 1 SGB I für entsprechend anwendbar erklärt.
[2] Satz 2 erstreckt die für Sozialleistungen oder deren Erstattung geltende Regelung auf Fälle, in denen Unterhaltspflichtige, Angehörige, der frühere Ehegatte oder Erben zum Ersatz der Aufwendungen des Leistungsträgers herangezogen werden.
[3] Die Regelung in Satz 3 beruht auf dem allgemein geltenden Grundsatz, daß niemand sich selbst oder eine ihm nahestehende Person einer strafbaren Handlung oder einer mit Bußgeld zu ahndenden Ordnungswidrigkeit bezichtigen muß und räumt den hier angesprochenen Auskunftspflichtigen daher insoweit ein Auskunftsverweigerungsrecht ein.
[4] Bei der Auskunftsverweigerung kommt eine entsprechende Anwendung des § 66 SGB I zu Lasten des Versicherten nicht in Betracht. Ein Verzicht auf Unterhaltsleistungen berührt die Auskunftspflicht nach § 99 nicht.