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GR v. 07.09.2022: Krankengeld nach §§ 44 und 44b SGB V, ... / 4.2.2.4 Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

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[1] Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind dem Personenkreis der Nicht-Arbeitnehmenden zuzurechnen. Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 235 Abs. 1 SGB V gilt für Versicherte, die nicht Arbeitnehmende sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsberechnung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Das sind 80 % des der Übergangsgeldberechnung nach den §§ 66, 67 oder 68 SGB IX zugrunde gelegten Arbeitsentgelts. Das gilt unabhängig davon, ob Krankengeld für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder im Anschluss an eine planmäßig oder unplanmäßig beendete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlen ist. Diese Verfahrensweise wurde auch vom BSG mit Urteil vom 5.5.2009, B 1 KR 16/08 R bestätigt.

Beispiel 89 – Berechnung Regelentgelt nach Bezug von Übergangsgeld

Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld 80 EUR
Beitragsbemessungsgrundlage
(80 % der Berechnungsgrundlage – § 235 Abs. 1 SGB V)
64 EUR
Ergebnis:
Regelentgelt für Krankengeldberechnung 64 EUR
Siehe auch Beispiel 116 – Berechnung Krankengeld nach Bezug von Übergangsgeld

[2] Die Ausführungen gelten analog für Beziehende von Anschluss-Übergangsgeld nach § 71 Abs. 4 SGB IX.

[3] Die Berechnung des Regelentgelts für Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfolgt abweichend (siehe 4.1.4 "Arbeitnehmende mit Entgeltersatzleistungsbezug")

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