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GR v. 07.09.2022: Krankengeld nach §§ 44 und 44b SGB V, ... / 14 Krankengeld nach § 44b SGB V

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Siehe § 44b SGB V

14.1 Allgemeines

[1] Durch das "Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (TAMG)" wurde mit Wirkung zum 1.11.2022 ein Anspruch auf ein Krankengeld für eine bei stationärer Krankenhausbehandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld von Versicherten mit Behinderung in § 44b SGB V als neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Zugleich wird durch die Einführung des § 113 Abs. 6 SGB IX zum 1.11.2022 klargestellt, dass bei einer Begleitung des Menschen mit Behinderung durch Mitarbeitende eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe die Finanzierungsverantwortung der (Personal)kosten bei dem Leistungserbringer der Eingliederungshilfe liegt. Das Gesetz wurde im BGBl. I Nr. 70 vom 4.10.2021 S. 4530 ff. veröffentlicht und trat in seinen wesentlichen Teilen am 5.10.2021 in Kraft.

[2] Ausweislich der Gesetzesmaterialien gab es zuvor zahlreiche Problemanzeigen, in denen die ungeklärte Kostenträgerschaft für die Übernahme der Kosten von vertrauten Begleitpersonen von Menschen mit Behinderungen (Ausgleich von Verdienstausfall bei Personen aus dem persönlichen Umfeld oder Übernahme der (Personal)kosten bei Mitarbeitenden eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe) während einer stationären Krankenhausbehandlung beanstandet wurde.

[3] Durch die gesetzliche Neuregelung verfolgt [korr.] der/die Gesetzgebende die Zielsetzung, die Versorgung von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und die Kostentragung bei privater oder professioneller Begleitung klar voneinander zu trennen.

[4] Zuständig für die Leistung des Krankengeldes nach § 44b SGB V ist die Krankenkasse der Begleitperson. Eine von der grundsätzlichen Leistungszuständigkeit für die Begleitperson ab...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 44b Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 44b Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld

  (1) 1Ab dem 1. November 2022 haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn sie   1. zur Begleitung eines Versicherten bei einer stationären Krankenhausbehandlung nach § 39 mitaufgenommen werden,   a) der die ...

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