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SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung / § 44b Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld

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(1) 1Ab dem 1. November 2022 haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn sie

 

1.

zur Begleitung eines Versicherten bei einer stationären Krankenhausbehandlung nach § 39 mitaufgenommen werden,

 

a)

der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt,

 

b)

bei dem die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches vorliegen,

 

c)

der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches, § 35a des Achten Buches oder Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Vierzehnten Buches[2] [Bis 31.12.2023: § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes] erhält und

 

d)

der keine Leistungen nach § 113 Absatz 6 des Neunten Buches in Anspruch nimmt,

 

2.

im Verhältnis zu dem begleiteten Versicherten

 

a)

ein naher Angehöriger im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sind oder

 

b)

eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld sind,

 

3.

[3]gegenüber dem begleiteten Versicherten keine Leistungen der Eingliederungshilfe gegen Entgelt nach Teil 2 des Neunten Buches oder § 35a des Achten Buches und keine Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Vierzehnten Buches erbringen und

Bis 31.12.2023:

3.

gegenüber dem begleiteten Versicherten keine Leistungen der Eingliederungshilfe gegen Entgelt nach Teil 2 des Neunten Buches, § 35a des Achten Buches oder § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes erbringen und

 

4.

ihnen durch die Begleitung ein Verdienstausfall entsteht.

2Der Anspruch besteht für die Dauer der Mitaufnahme. 3Der Mitaufnahme steht die ganztägige Begleitung gleich.

 

(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in einer Richtlinie nach § 92 bis zum 1. August 2022 Kriterien zur Abgrenzung des Personenkreises, der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt. 2Vor der Entscheidung ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Menschen mit Behinderungen maßgeblichen...

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