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GR v. 02.04.2026: Pflegeversicherung: Leistungsrechtlich ... / Zu § 45h SGB XI Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c

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Siehe § 45h SGB XI

1 Allgemeines

[1] Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf einen pauschalen Zuschuss monatlich in Höhe von 450 EUR zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege, wenn sie in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c SGB XI leben. Mit der Auszahlung eines pauschalen Zuschusses soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich bei den gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen gemäß § 92c SGB XI um eine ambulante Versorgungsform handelt, jedoch nicht um eine klassische ambulante Versorgung.

[2] Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben über den pauschalen Zuschuss hinaus einen Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI. Sofern der Sachleistungsanteil nicht vollständig in Anspruch genommen wird, besteht ein Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld gemäß § 38 SGB XI i.V.m. § 37 SGB XI. Im Vergleich zu den ambulant betreuten Wohngruppen nach § 45f SGB XI besteht neben den Leistungen nach § 36 SGB XI bzw. nach § 38 SGB XI für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 und dem pauschalen Zuschuss für alle Pflegebedürftigen ein begrenzter Anspruch auf weitere ambulante Leistungen. Demzufolge können Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c SGB XI Leistungen gemäß §§ 7a, 39a, § 40 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 40a, 40b, 44a und 45 SGB XI in Anspruch nehmen.

[3] Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 besteht zudem ein Anspruch auf die Kurzzeitpflege gemäß § 42 SGB XI i.V.m. § 42a SGB XI sowie für deren pflegenden An- und Zugehörigen ein Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung gemäß § 44 SGB XI.

2 Leistungsinhalt

[1] Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung nach § 92c SGB XI haben einen Anspruch auf einen monatlic...

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 45h Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c
SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 45h Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c

  (1) Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c erhalten einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege.  (2) 1Pflegebedürftige ...

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