Siehe § 45g SGB XI
1 Allgemeines
[1] Pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1 bis 5, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 45f SGB XI erfüllen, erhalten zusätzlich zu dem Wohngruppenzuschlag von 224 EUR monatlich und unbeschadet des Anspruchs nach § 40 Abs. 4 SGB XI einen einmaligen Förderbetrag von bis zu 2.613 EUR, wenn sie an der Neugründung der Wohngruppe beteiligt sind.
[2] Der Anspruch besteht für neu gegründete ambulant betreute Wohngruppen und endet mit Ablauf des Monats, in dem das [korr.] Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mitteilt, dass mit der Förderung die Gesamthöhe von 30 Mio. EUR erreicht worden ist.
2 Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang
(1) Voraussetzung für den Anspruch ist die Neugründung einer Wohngruppe nach § 38a SGB XI (vgl. Ziffer 2 zu § 45f SGB XI).
(2) Die Neugründung muss von mindestens drei pflegebedürftigen Personen erfolgen. Für pflegebedürftige Personen in bereits bestehenden Wohngruppen besteht hingegen kein Anspruch auf den Förderbetrag.
Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden.
(3) Der Förderbetrag ist für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zu verwenden. Förderfähig ist nur die Umgestaltung bestehenden Wohnraums. Abweichend zu § 40 Abs. 4 SGB XI kommt es nicht auf die Verbesserung der gegenwärtigen Pflegesituation der pflegebedürftigen Person an. Gefördert werden können alle Maßnahmen, die auf die dauerhafte Verbesserung der altersgerechten Wohnsituation zielen (z.B. Anbringen von Handläufen, Türvergrößerungen, rutschhemmender Bodenbelag, Installation von Armaturen mit verlängertem Hebel oder Schlaufe). Förderfähig sind auch Umbaumaßnahmen, die als wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI anerkannt werden können (vgl. Ziffer 8 zu § 40 SGB XI). Die Umbaumaßnahme kann auch erfol...