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GR v. 02.04.2026: Pflegeversicherung: Leistungsrechtlich ... / Zu § 35a SGB XI Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX

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Siehe § 35a SGB XI

1 Allgemeines

[1] Menschen mit Behinderung[en] haben einen Rechtsanspruch darauf, dass Leistungen zur Teilhabe auf ihren Antrag hin in Form eines Persönlichen Budgets ausgeführt werden. Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung getätigt. Sofern mehrere Leistungsträger beteiligt sind, wird das Persönliche Budget als Komplexleistung erbracht. Als Leistungsträger kommen in Betracht:

  • Krankenkassen,
  • Pflegekassen,
  • Rentenversicherungsträger,
  • Unfallversicherungsträger,
  • Träger der Alterssicherung der Landwirte,
  • Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge,
  • Jugendhilfeträger,
  • [korr.] Träger der Sozialhilfe,
  • Integrationsämter und
  • die Bundesagentur für Arbeit.

[2] Weitere Hinweise zur Ausgestaltung können den Handlungsempfehlungen "Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget" der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation entnommen werden.

2 Leistungen der Pflegeversicherung als Teil eines Persönlichen Budgets

[1] Die Pflegekasse ist kein Rehabilitationsträger i.S.d. § 6 Abs. 1 SGB IX. Insofern kommen die Leistungen der Pflegeversicherung lediglich als ergänzende Leistungen eines Persönlichen Budgets in Verantwortung eines Rehabilitationsträgers in Betracht. Die Leistungen der Pflegeversicherung können somit unter den in § 35a SGB XI genannten – im Vergleich zu den für die Teilhabeleistungen geltenden – Voraussetzungen einschränkenden Regelungen in ein Persönliches Budget einfließen. Danach können nicht alle Leistungen nach dem SGB XI, sondern nur die abschließend im Gesetz genannten, nachfolgenden Leistungen als Persönliches Budget ausgeführt werden:

  • Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI; in Form von Gutscheinen),
  • Pflegegeld (§ 37 Abs. 1 SGB XI; der Anspruch auf Vergütung der Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI wird insoweit nicht einbezogen),
  • Kombinationsleistungen (§ 38 SGB XI; budget...

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches
SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches

1Pflegebedürftigen werden auf Antrag die Leistungen nach den §§ 36, 37 Abs. 1, §§ 38, 40 Abs. 2 und § 41 durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; bei der Kombinationsleistung nach § 38 ist nur das anteilige und im Voraus bestimmte ...

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