LfSt Bayern, Schreiben vom 14.3.2022, S 0361.2.1-31/8 St43
1. Inhalt und Adressat
Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigten in den Veranlagungsstellen, Rechtsbehelfsstellen und BP-Stellen. Sie beinhaltet die Neuregelung bei der Feststellung von Versorgungsleistungen gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG bei Übertragungen von Sachgesamtheiten an mehrere Personen.
2. Ausgangslage
Bisher wurden Versorgungsleistungen gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG in den Fällen, in denen die Übergabe an mehrere Personen erfolgt, die dann regelmäßig eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bilden (GbR), in der jeweiligen Einkommensteuererklärung der Mitunternehmer geltend gemacht und als Sonderausgaben berücksichtigt sofern die vereinbarte Versorgungsleistung (wie z.B. Bargeld, Naturalleistung wie Wohnung, Nahrungsmittel, Pflege) direkt von den Mitunternehmern an die übergebende Person bzw. die Eltern geleistet wurde. Der Hauptanwendungsfall dürfte regelmäßig in der Land- und Forstwirtschaft liegen.
Nur in den Fällen, in denen die vereinbarte Versorgungsleistung durch die „Übernehmer”-Mitunternehmerschaft zu tragen ist, fand bisher eine einheitliche und gesonderte Feststellung dieser Versorgungsleistung statt.
3. Neuregelung
Gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO werden die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende anderen Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Hierunter fallen nach bundeseinheitlicher Auffassung auch etwaige Versorgungsleistungen gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG. Die Versorgungsleistungen sind daher grundsätzlich in allen offenen Fällen – und unabhängig von der bisherigen...