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Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse und StEntlG 1999/2000/2002: Anwendung von Vorschriften zum Lohnsteuerabzugsverfahren

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BMF, Schreiben v. 10.01.2000, IV C 5 - S 2330 - 2/00, BStBl I 2000, 138

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Fragen der Anwendung von Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens, die durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.3.1999 (BGBl I S. 388; BStBl 1999 I S. 302) und das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I S. 402; BStBl 1999 I S. 304) geändert worden sind, wie folgt Stellung:

 

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse

Nach § 40 a Abs. 4 Nr. 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse gilt rückwirkend ab 1. Januar 1999 eine Stundenlohngrenze von 22 DM. Ist innerhalb des Zeitraums vom 1.1. bis 31.3.1999 der bis dahin geltende Betrag in Höhe von 22,05 DM gezahlt worden, so ist dies nicht zu beanstanden; Folgerungen aus der Gesetzesänderung sind erst für Arbeitslöhne ab dem 1.4.1999 zu ziehen. Das BMF-Schreiben vom 29.12.1998 (BStBl 1998 I S. 1630) ist zur Stundenlohngrenze durch die Gesetzesänderung überholt und insoweit nicht mehr anzuwenden.

 

Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002

 

1. Abwälzung von pauschaler Lohnsteuer und Annexsteuern auf Arbeitnehmer

Nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 gilt die auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer als zugeflossener Arbeitslohn; sie darf die Bemessungsgrundlage nicht mindern. Dies entspricht dem in § 12 Nr. 3 EStG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz, dass Personensteuern nur abzugsfähig sind, wenn sie die Voraussetzungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erfüllen oder ihre steuermindernde Berücksichtigung ausdrücklich zugelassen ist. Die Neure...

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