OFD Hannover, Verfügung v. 9.10.2002, S 2729 - 325 - StO 214/S 2729 - 326 - StH 233
1. Mittelverwendung im Ausland
Grundsätzlich können gemeinnützige Zwecke auch im Ausland verwirklicht werden. Eine Förderung der Allgemeinheit i.S. des § 52 AO setzt nicht voraus, dass die Fördermaßnahmen Bewohnern oder Staatsangehörigen Deutschlands zugute kommen. Erforderlich ist nur, dass sie der Förderung staatspolitischer Ziele Deutschlands dienen oder sich zumindest nicht zum Nachteil für Deutschland auswirken. In jedem Fall muss aber die Förderung durch eine inländische Körperschaft vorgenommen werden.
Für den Abzug nach § 10b EStG und die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (§ 50 EStDV) ist jedoch zu beachten, dass die als besonders förderungswürdig anerkannte Förderung
- der Denkmalpflege (Nr. 3 Buchst. c der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV) und
- des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege (Nr. 5 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV)
nur begünstigt ist, wenn sie im Inland verwirklicht wird.
2. Nachweis der satzungsmäßigen Mittelverwendung
Die inländischen Finanzbehörden müssen die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen prüfen können. Die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland ist deshalb von der steuerbegünstigten Körperschaft durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen nach § 63 Abs. 3 AO zu belegen.
Als Nachweise der satzungsmäßigen Mittelverwendung im Ausland können folgende – ggf. ins Deutsche zu übersetzende – Unterlagen dienen:
- im Zusammenhang mit der Mittelverwendung abgeschlossene Verträge und entsprechende Vorgänge,
- Belege über den Abfluss der Mittel in das Ausland und Bestätigungen des Zahlungsempfängers über den Erhalt der Mittel,
- ausführliche Tätigkeitsbeschreibungen der im Ausland entfalteten Aktivitäten,
- Material über die getätigten Projekte, z.B. Prospekte,...