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Fünftes Vermögensbildungsgesetz, elektronische Vermögensbildungsbescheinigung (Frist für die Übermittlung und Härtefallregelung)

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BMF, Schreiben v. 17.4.2018, VI C 5 - S 2439/12/10001, BStBl I 2018, 630

Bezug: BMF-Schreiben vom 16.12.2016 (BStBl 2016 I S. 1435) und vom 29.11.2017 (BStBl 2017 I S. 1626)

Mit BMF-Schreiben vom 16.12.2016 (BStBl 2016 I S. 1435) wurde das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung (§ 15 des 5. VermBG) gestartet. Die erstmalige Datenübermittlung hatte danach für die in 2017 angelegten vermögenwirksamen Leistungen spätestens bis zum 28.2.2018 zu erfolgen. Das BMF-Schreiben vom 29.11.2017 (BStBl 2017 I Seite 1626) zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes enthält weitere Regelungen (u. a. Härtefallregelung in Abschnitt 14 Absatz 7b).

Wie mitgeteilt wurde, haben es Arbeitgeber teilweise versäumt, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung zu schaffen. Betroffen sind Fälle, in denen die vermögenswirksamen Leistungen beim Arbeitgeber selbst angelegt werden (§§ 5, 6 und 7 des 5. VermBG, Anlagearten 2 und 3) und damit der Arbeitgeber die mitteilungspflichtige Stelle ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

 

1. Frist für die Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung (§ 15 des 5. VermBG i. V. m. § 93c AO)

Vor dem Hintergrund der aufgetretenen Umsetzungsprobleme wird die Frist für die elektronische Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung einmalig für das Anlagejahr 2017 um sechs Monate verlängert. Die elektronischen Vermögensbildungsbescheinigungen für die in 2017 angelegten vermögenwirksamen Leistungen sind danach spätestens bis zum 31.8.2018 zu übermitteln. Dies gilt für alle mitteilungspflichtigen Stellen.

 

2. Härtefallregelung (Abschnitt 14 Absatz 7b des BMF-Schreibens vom 29.11.2017 [a. a. O.])

Die Ta...

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Fünftes Vermögensbildungsge... / § 15 Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung, Verordnungsermächtigungen, Haftung, Anrufungsauskunft, Außenprüfung
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  (1) 1Das Unternehmen, das Institut oder der in § 3 Absatz 3 genannte Gläubiger hat der für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der ...

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