BMF, Schreiben v. 31.1.2003, IV A 6 - S 2246 - 5/03, BStBl I 2003, 170
Bezug: BMF-Schreiben vom 14.11.2002, IV A 6 – S 2246 – 22/02
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerlichen Behandlung der ärztlichen Laborleistungen Folgendes:
1. Erbringung von Laborleistungen durch einen niedergelassenen Laborarzt
Der Laborarzt erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), wenn er – ggf. unter Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte – auf Grund der eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (sog. Stempeltheorie). Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Hierfür sind die Praxisstruktur, die individuelle Leistungskapazität des Arztes, das in der Praxis anfallende Leistungsspektrum und die Qualifikation der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit liegt im Einzelfall z.B. dann nicht vor, wenn die Zahl der vorgebildeten Arbeitskräfte und die Zahl der täglich anfallenden Untersuchungen eine Eigenverantwortlichkeit ausschließen.
2. Erbringung von Laborleistungen durch eine Laborgemeinschaft
Bereits seit langem schließen sich Ärzte zu Laborgemeinschaften vorwiegend in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen. Gesellschaftszweck ist der gemeinsame Betrieb eines Labors. Die Gesellschaften besitzen die für das Labor notwendigen Räume, stellen das Hilfspersonal ein und beschaffen die notwendigen Apparate und Einrichtungen. – Die Gesellschafter haben in der Regel gleiche Investitionseinlagen zu leisten und sind am Gesellschaftsvermögen in gleicher Höhe beteiligt. Die Laborgemeinschaften sollen lediglich kostendeckend arbeiten, jedoch keinen Gewinn erzielen. Die laufenden Betriebskosten werden von den beteiligten Ärzten...