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Erteilung und Änderung von Freistellungsaufträgen im elektronischen Verfahren

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BMF, Schreiben v. 13.12.2005, IV C 1 - S 2404 - 31/05, BStBl I 2005, 1051

BMF-Schreiben vom 5.11.2002 (BStBl 2002 I S. 1346)

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Erteilung und Änderung von Freistellungsaufträgen im elektronischen Verfahren Folgendes:

Das BMF-Schreiben vom 5.11.2002 (BStBl 2002 I S. 1346) zu Einzelfragen bei Entrichtung, Abstandnahme und Erstattung von Kapitalertragsteuer (§§ 44 – 44c EStG) wird wie folgt geändert:

 

1. Rz. 17 wird wie folgt neu gefasst:

„Jeder Freistellungsauftrag muss nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (vgl. BMF-Schreiben vom 17.2.2004, BStBl 2004 I S. 335) erteilt werden. Der Vordruck sieht die Unterschrift des Kunden vor. Eine Vertretung ist zulässig. Der Freistellungsauftrag kann auch per Fax erteilt werden. Daneben ist die Erteilung im elektronischen Verfahren zulässig. In diesem Fall muss die Unterschrift durch eine elektronische Authentifizierung des Kunden z.B. in Form des banküblichen gesicherten PIN/TAN-Verfahrens ersetzt werden. Hierbei wird zur Identifikation die persönliche Identifikationsnummer (PIN) verwendet und die Unterschrift durch Eingabe der Transaktionsnummer (TAN) ersetzt.”

 

2. Rz.19 wird wie folgt neu gefasst:

„Jede Änderung muss nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorgenommen werden.”

 

3. Rz. 21 wird wie folgt neu gefasst:

„Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, haben ein gemeinsames Freistellungsvolumen (§ 20 Abs. 4 Satz 2 EStG) und können deshalb nur gemeinsam Freistellungsaufträge erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag kann sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots erteilt werden, die auf den Namen nur eines Ehegatten geführt werden.

Bei Erteilung und Änderung des Freistellungsau...

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