OFD Hannover, Verfügung v. 21.12.2007, S 0166 - 70 - StO 142
Auch ohne eine formelle Abtretung oder Verpfändung von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen ist eine Auszahlung an Dritte möglich. Die Sonderbestimmungen des § 46 AO gelten in diesen Fällen nur hinsichtlich des geschäftsmäßigen Erwerbs von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen (hierzu s. AO-Kartei § 46 Karte 3 Nr. 2.6) (Abs. 4). Die amtliche Überschrift zu dieser Vorschrift lautet zwar „Abtretung, Verpfändung, Pfändung”; die Bestimmungen des § 46 Abs. 4 AO gelten jedoch nach ihrem Wortlaut ohne Einschränkung für sämtliche Forderungsübergänge an Dritte.
1. Zahlungsanweisung
1.1 Allgemeines
Mit einer Zahlungsanweisung, für die die Vorschriften der §§ 783 ff. BGB gelten, kann ein Erstattungsberechtigter (Stpfl.) seinen Schuldner (FA) veranlassen, den ihm zustehenden Erstattungsbetrag an einen Dritten auszuzahlen. Durch die Zahlungsanweisung wird der Anweisungsempfänger (Dritter) ermächtigt, die Leistung beim Angewiesenen (FA) im eigenen Namen zu erheben, und das FA wird ermächtigt, an den Empfänger für Rechnung des Anweisenden (Stpfl.) zu leisten.
Bei Zahlungsanweisungen dieser Art liegt i.d.R. ein Verstoß gegen § 46 Abs. 4 AO nicht vor, wenn sich ein Anweisungsempfänger mehrere Zahlungsanweisungen von verschiedenen Steuerpflichtigen erteilen lässt. Denn mit der Erteilung einer Zahlungsanweisung ist ein Erwerb i.S. dieser Vorschrift nicht verbunden; der Anweisungsempfänger tritt hinsichtlich des Erstattungsanspruchs nicht in die Rechtsstellung des Anweisenden ein (zur Einschränkung siehe Tz. 1.5).
Soll eine Zahlungsanweisung wirksam werden, muss sie durch das FA angenommen werden. In der Praxis nimmt das FA die Anweisung in der Regel nicht förmlich an, sondern konkludent durch Auszahlung an den Anweisungsträger.
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