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Einbeziehung des KSt-Guthabens und des KSt-Erhöhungsbetrages in die unmittelbare Steuerberechtigung nach § 1 ZerlG

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OFD Niedersachsen, Verfügung v. 24.8.2010, S 2949 - 18 - St 241

Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurden die Vorschriften zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach §§ 2 ff. ZerlG an die Neuregelungen der §§ 37 Abs. 5, § 38 Abs. 5 bis 9 KStG angepasst. Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 ZerlG n.F. ist die zu zerlegende verbleibende Körperschaftsteuer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ZerlG in den Fällen des § 37 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 bis 9 KStG um einen Auszahlungsbetrag aus dem KSt-Guthaben gemindert und um einen KSt-Erhöhungsbetrag erhöht.

An einer klarstellenden Ergänzung des § 1 ZerlG fehlt es. Aus systematischen Gründen können der Auszahlungsbetrag und der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag im Rahmen der Zerlegung nach § 1 ZerlG nicht anders behandelt werden als im Rahmen der Zerlegung nach § 2 ZerlG.

Beispiel

Im Jahre 2008 unterhält die Organgesellschaft OG mit Ort der Geschäftsleitung in Hannover eine Betriebsstätte in Bremen. Der Organträger OT hat seinen Ort der Geschäftsleitung in Hannover. Unter Berücksichtigung des Einkommens der OG sowie eines beim OT zu berücksichtigenden Körperschaftsteuererhöhungsbetrages ergibt sich eine verbleibende Körperschaftsteuer von 700.000,00 EUR. Die Voraussetzungen für die Zerlegung sind bei OT gem. §§ 2 ff. ZerlG gegeben.

Bei der OG selbst ergibt sich ein Körperschaftsteuererhöhungsbetrag von 600.000,00 EUR. Die verbleibende Körperschaftsteuer der OG beträgt somit mehr als 500.000,00 EUR und ist ebenfalls nach §§ 2 ff. ZerlG zu zerlegen.

Lösung

Die verbleibende Körperschaftsteuer des OT von 700.000,00 EUR ist nach §§ 2 ff. ZerlG auf die beteiligten Bundesländer des OT (Hamburg), der OG (Niedersachsen) sowie deren Betriebsstätte (Bremen) zu zerlegen. Nach § 2 Abs. 3 ZerlG gelten die OG und deren Betriebsstätten als Betriebsstätten des OT.

Die ver...

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