OFD Frankfurt, Verfügung v. 12.12.2002, S 2252 A - 71 - St II 32
Bezug: BMF-Schreiben vom 10.12.1999 (BStBl 1999 I S. 1129); HMdF-Erlass vom 16.9.2002, S 1900 A – 201 – II B 11; Vfg. vom 7.3.2001 – S 2252 A – 71 – St II 32 (ESt-Kartei § 20 Fach 3 Karte 18)
Bei der Privatisierung der DTAG hat der Bund als Hauptaktionär den Emissionsaktionären des ersten Börsengangs und des zweiten Börsengangs einen kostenlosen Bezug von Bonusaktien versprochen, wenn sie ihre Aktien eine bestimmte Zeit behalten. Es handelt sich hierbei um die Erfüllung einer eigenen Verpflichtung des Bundes. Leistungen, auf die die Grundsätze des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens anzuwenden sind, liegen nicht vor.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur steuerrechtlichen Behandlung der Ausgabe von Bonusaktien bei den Empfängern folgendes:
Der Bezug von Bonusaktien im Kj. 1999 aus dem ersten Börsengang führt zwar zu Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist der Bezug von Bonusaktien von den Empfängern jedoch nicht zu versteuern.
Der Wert der Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang ist im Kj. 2000 als Einnahme aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Bei der Ausgabe der Bonusaktien sind die Aktionäre durch die depotführenden Banken auf die Steuerpflicht hinzuweisen. Kapitalertragsteuer ist nicht einzubehalten.
Diese Verfügung entspricht dem BMF-Schreiben vom 10.12.1999, IV C 6 – S 1900 – 228/99, das im Bundessteuerblatt 1999 S.1129 veröffentlicht ist.
Zusatz der OFD:
1. Der Empfänger der Bonusaktien hat diese als Einnahme aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Die Haltefrist endet am 30.8.2000, 24.00 Uhr. Mit Ablauf der Haltefrist gelten die Bo...