OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 15.3.2017, S 2133 - 2016/0008 - St 143
Unter Beachtung des in § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB geregelten Realisationsprinzips, welches auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG Anwendung findet (R 4.1 Abs. 4 Satz 2 EStR; BFH vom 10.9.1998, BStBl 1999 II S. 21), sind so genannte „Vergütungsvorschüsse” nach § 9 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) bei bilanzierenden Insolvenzverwaltern erfolgswirksam zu erfassen und nicht als Anzahlungen zu passivieren.
Die Gewinnrealisierung tritt regelmäßig in dem Zeitpunkt ein, in dem der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht, d.h. seine Verpflichtung „wirtschaftlich erfüllt” hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung so gut wie sicher ist. Zu diesem Zeitpunkt ist der Schwebezustand des zugrunde liegenden Geschäfts beendet und der Gewinn aus dieser Leistungsbeziehung nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB realisiert (vgl. BFH vom 3.8.2005, BStBl 2006 II S. 20 und vom 12.5.1993, BStBl 1993 II S. 786, jeweils m.w.N.; Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 5 Rn. 32).
Eine Dienstleistung ist „wirtschaftlich erfüllt”, wenn sie – abgesehen von unwesentlichen Nebenleistungen – erbracht worden ist (BFH vom 28.1.1960, BStBl 1960 III, 291, unter II. der Gründe; vom 14.10.1999, BStBl 2000 II S. 25, jeweils m.w.N.). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob am Bilanzstichtag die Rechnung bereits erteilt ist, die geltend gemachten Ansprüche noch abgerechnet werden müssen oder die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird (BFH vom 3.8.2005, BStBl 2006 II S. 20, unter II. Nr. 2 der Gründe m.w.N.).
Nach § 9 Satz 1 InsVV kann der Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss unter anderem auf seine Vergütung entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. D...