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Beteiligung: Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze

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OFD Düsseldorf, Verfügung v. 5.11.2001, S 2244 - 51 - St 122 - K

Zum 1.1.1999 wurde die Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG durch das StEntIG auf (mindestens) 10 % herabgesetzt. Sie betrifft alle Verkäufe von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die ab dem 1.1.1999 erfolgen. Durch R 140 Abs. 2 EStR wird geregelt, dass dies auch für Beteiligungen gilt, die vor dem 1.1.1999 wegen der bis dahin geltenden Grenze von mehr als 25 % nicht wesentlich beteiligt gewesen sind. Ist also jemand vor dem 1.1.1999 mit mindestens 10 % beteiligt gewesen, führt nach derzeitiger Rechts- und Weisungslage ein Verkauf nach dem 1.1.1999 zur Besteuerung nach § 17 EStG.

Zurzeit mehren sich die Einsprüche, in denen unter Hinweis auf einen Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 8.12.2000, 9 V 85/00 beantragt wird, dass die jeweils für den abgelaufenen VZ geltende Wesentlichkeitsgrenze zu Grund zu legen ist. Das würde bedeuten, dass eine Veräußerung nur dann ab 1999 steuerpflichtig wird, wenn die Beteiligung vor dem 1.1.1999 mehr als 25 % betragen hat. Besonders in den Fällen, in denen jemand 1999 mit weniger als 10 % beteiligt ist und vor dem 1.1.1999 mit weniger als 25 % beteiligt gewesen ist, würde dies eine Nichtberücksichtigung der Veräußerung bedeuten. Es wird zum Teil auch auf den BFH-Beschluss vom 5.3.2001 (IX B 90/00, BStBl 2001 II S. 405 ergangen zum § 23 EStG) hingewiesen. Darin hat der BFH verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verlängerung der Haltefristen bei privaten Veräußerungsgeschäften geäußert. Von Seiten der Beraterschaft wird geäußert, dass auch die R 140 Abs. 2 EStR eine solche Rückwirkung verursache und deswegen auch verfassungsrechtlich bedenklich sei.

Der Deutsche Bundestag hat am 4.3.1999 das StEntIG 1999/2000/2002 und damit die Neuregelung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17...

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