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Besteuerung von in Kindertageseinrichtungen und Schulen erzielten Umsätzen im zeitlichen Anwendungsbereich von § 2b UStG

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Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 21.12.2023, S 7107.2.1-37/20 St33

1. Allgemeine Problematik

In Schulen bzw. Kindertageseinrichtungen werden durch Elternbeiräte, Schülermitverwaltungen, Schulfirmen, Schülerfirmen und Fördervereine vielfältige Umsätze erzielt.

Hierbei sind im Wesentlichen zwei Fragen zu klären:

  • Wem sind die Umsätze zuzurechnen?
  • Unterliegen die Umsätze der Umsatzsteuer?

    Da die in Rede stehenden Umsätze regelmäßig auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden, ist von entscheidender Bedeutung, ob die Einrichtung nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird. Für die Umsatzsteuer ohne Belang ist nunmehr, ob die Einrichtung die Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art (§ 4 KStG i.V.m. § 2 Abs. 3 UStG i.d.F. bis 31.12.2015 ) erfüllt.

2. Elternbeiräte

2.1. Zurechnung der Umsätze

Der Elternbeirat (Art. 14 BayKiBiG bzw. Art. 64 BayEUG) ist – wie die Kindertageseinrichtung oder die Schule selbst – nicht rechtsfähig und damit ein unselbstständiges Organ des jeweiligen Trägers (z.B. Gemeinde, Landkreis, Pfarrgemeinde etc.) der Einrichtung.

Die Umsätze des Elternbeirats sind regelmäßig dem jeweiligen Sachaufwandsträger zuzurechnen.

Abweichend hiervon können die Mitglieder des Elternbeirats auch im Rahmen einer eigenständigen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) tätig sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn, nach außen erkennbar, nicht der Elternbeirat, sondern die GbR, auftritt. Die GbR kann unter den Voraussetzungen des § 19 UStG die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

2.2. Steuerbarkeit der Umsätze

Die Umsätze der Elternbeiräte unterliegen grundsätzlich nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie für sich genommen eine unternehmerische und damit nachhaltige Tätigkeit begründen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Gesa...

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